Coronavirus: Diese Rechte und Pflichten haben Sie am Arbeitsplatz

Die Sorge vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus ist groß. Auch in Deutschland, wo bereits mehrere Personen infiziert sind. Die Angst begleitet viele Menschen auch zur Arbeit, wo sie fürchten, auf kranke Kollegen zu treffen. Wir erklären, welche Rechten und Pflichten Sie am Arbeitsplatz angesichts des Coronavirus' haben.

Brussels, Belgium
Symbolbild: Getty Images

Das Coronavirus breitet sich weiter aus. Mehr als 9.600 Menschen sind in China infiziert, weltweit gibt es fast 9.800 Betroffene. Über 200 Personen sind an dem Infektionserreger schon gestorben. In Deutschland sind fünf Infizierte gemeldet. Die Sorge vor einer Ansteckung ist auch hierzulande groß. Viele Menschen gehen mit einem mulmigen Gefühlt zur Arbeit – aus Angst, sich anzustecken. Vor allem in Unternehmen, die ihre Mitarbeiter auf Geschäftsreisen schicken, ist die Sorge berechtigt. Doch welche Rechte und Pflichten hat ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz mit Blick auf das Coronavirus?

Darf ich präventiv zu Hause bleiben?

Einfach zu Hause bleiben aus Angst vor einer Ansteckung dürfen Sie zum Beispiel nicht, wie der Arbeitsrechtler Daniel Klösel im Interview mit dem Nachrichtenmagazin Spiegel sagt. "Entweder sind Sie krank oder gesund. Präventiv nicht zur Arbeit zu erscheinen, ist arbeitsrechtlich nicht möglich", so Klösel. Das gelte nicht nur bei der Angst vor dem Coronavirus, sondern etwa auch bei Magen-Darm-Infektionen. Sie könnten aber präventiv zu Hause arbeiten, fügt der Anwalt hinzu. Voraussetzung dafür sei, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Home-Office-Vereinbarung getroffen haben, die das zulässt.

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Falls Sie am Arbeitsplatz akut gefährdet sind, dann muss Ihr Chef für Arbeitsbedingungen sorgen, die den Anforderungen an den Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit entsprechen. Sollten Sie zum Beispiel eine Atemschutzmaske brauchen, dann muss Ihr Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Kollege sich mit dem Coronavirus infiziert hat, können Sie Ihren Arbeitgeber darauf aufmerksam machen. Klösel verweist diesbezüglich auf die "wechselseitigen Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten" zwischen Arbeitgeber und -nehmer. Doch Achtung: Weder Sie noch Ihr Arbeitgeber können den Kollegen fragen, ob er sich mit dem Virus angesteckt hat. Der Grund: "Krankheiten gelten datenschutzrechtlich als sensibel und stehen unter einem besonderen Schutz", erklärt der Arbeitsrechtler.

Muss ich eine Dienstreise antreten?

Sollten Sie für ein Unternehmen arbeiten, das Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Firmen unterhält, müssen Sie keine Dienstreisen in infektionsgefährdete Länder antreten. Denn: "Die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber muss stets billigem Ermessen entsprechen", so Klösel. "Das heißt, wenn ein berechtigtes Interesse des Mitarbeiters besteht, nicht zu reisen, muss das abgewogen werden." Mit anderen Worten: Liegt für eine Region eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, besteht keine Reisepflicht.