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Unbedingt beachten: 10 Tipps für die Wohnungsübergabe

Wer aus einer Mietwohnung auszieht, sollte die folgenden zehn Tipps unbedingt beachten. Denn die ersparen Kosten und Nerven.

Bei der Wohnungsübergabe sollte man einiges beachten. (Symbolbild: Getty)
Bei der Wohnungsübergabe sollte man einiges beachten. (Symbolbild: Getty)

Sachen packen, Kisten schleppen und die neue Wohnung wieder einrichten. Ein Umzug bringt meist viel Arbeit und Stress mit sich. Ist die alte Wohnung leer, steht die Wohnungsübergabe mit dem Vermieter an. Damit die möglichst glatt geht und es keine bösen Überraschungen gibt, sollten Mieter ihre Rechte und Pflichten kennen.

Zeitpunkt der Rückgabe

Unsicherheit herrscht oft darüber, bis wann eine Wohnung zurückgegeben werden muss. „Haben Mieter oder Vermieter das Mietverhältnis gekündigt, endet es mit Ablauf der Kündigungsfrist. Eine Kündigung ist gem. § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB immer nur zum Ende eines Monats möglich. Natürlich können die Vertragsparteien aber auch eine Beendigung zu einem beliebigen Termin vereinbaren. In beiden Fällen steht dem Mieter dann bis zum Ende des Mietvertrags das Recht zur Nutzung der Mietsache zu“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Schwartmann aus Köln.

Wer beispielsweise zum 31.05. gekündigt habe, dürfe die Mietwohnung auch bis zu diesem Tag um Mitternacht nutzen. Eine Sonderregelung gilt, wenn der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

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Dann muss der Mieter die Wohnung sogar erst am nächsten Werktag zurückgeben. „Allerdings schuldet er in diesem Fall dann auch weitere Nutzungsentschädigung. Die Berufung auf den Feiertag ist für den Mieter daher in der Regel nicht zu empfehlen“, so der Rechtsexperte.

Vorzeitige Rückgabe

Vermietern ist oft daran gelegen, die Wohnung schon einige Tage vor Vertragsende zurückzunehmen, um etwa noch Arbeiten vornehmen zu lassen, bevor der nächste Mieter einzieht. Einlassen müssen sich Mieter jedoch nicht auf eine vorzeitige Übergabe. Sinn macht es aber, einen für beide Seiten akzeptablen Termin zu finden.

„So ist es durchaus üblich, dass der Mieter die Wohnung bereits ein oder zwei Tage vorher übergibt und ihm im Gegenzug die anteilige Miete erlassen bzw. erstattet wird“, erklärt Schwartmann. Um späteren Ärger zu vermeiden, empfehle es sich, die Regelung schriftlich zu fixieren.

Ist ein Übergabetermin Pflicht?

Nicht zwingend, so der Rechtsexperte. Wichtig sei es, dem Vermieter persönlich die Schlüssel auszuhändigen, das müsse aber nicht im Rahmen eines Übergabetermines erfolgen.

Schlüssel richtig übergeben

In der Regel wechseln die Schlüssel beim Übergabetermin den Besitzer. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt der Mietrechtler eine vorbereitete Empfangsbestätigung inklusive einer Auflistung der übergebenen Schlüssel.

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Sollte der Vermieter die Annahme verweigern, sei ein Zeuge wichtig. Zudem sei es ratsam, den Vermieter anzuschreiben und ihm die Schlüssel unter Hinweis auf den Annahmeverzug noch einmal anzubieten.

Übergabe nach Vertragsende

Wünscht der Vermieter eine Übergabe nach Vertragsende – etwa, weil er verreist ist – ist das grundsätzlich möglich. Rechtsanwalt Schwartmann rät aber in einem solchen Fall dazu, dies schriftlich zu dokumentieren, damit es später keinen Streit gibt.

Übergabeprotokoll

Im Übergabeprotokoll wird meist der Zustand der Wohnung festgehalten, Zählerstände notiert und auch die Schlüsselübergabe dokumentiert. „Einen Anspruch auf ein solches Protokoll haben weder Vermieter noch Mieter. Können beide Vertragsparteien sich auf ein gemeinsames Protokoll einigen, spricht selbstverständlich nichts dagegen, dass das erstellte Protokoll von beiden Seiten unterzeichnet wird“, so der Kölner Rechtsanwalt.

Vorsicht sei aber geboten, wenn das Protokoll über eine reine Zustandsbeschreibung hinaus gehe und etwa Regelungen über anstehende Arbeiten enthalte. Dann gilt: Besser nicht unterschreiben.

Renovierung beim Auszug

Klauseln, die Mietern die Renovierung beim Auszug vorschreiben, sind in der Regel unwirksam. Wurden aber Wände während der Mietzeit in bunten und grellen Farben gestrichen, müssen diese wieder mit einer „neutralen Farbe“ überstrichen werden, auch wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist (BGH, Az.: VIII ZR 416/12).

Entstandene Schäden

Für eventuell entstandene Schäden – die über eine vertragsgemäße Nutzung hinausgehen, kann der Vermieter Schadensersatzansprüche geltend machen. „Anders als bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen muss er dem Mieter keine Gelegenheit zur Selbstvornahme geben und ihm dazu auch keine Frist setzen“, so Schwartmann. Für entsprechende Beweise könne es entscheidend sein, was im Übergabeprotokoll festgehalten wurde.

Rückzahlung der Kaution

Vermieter haben das Recht, die Kaution nach Rückgabe der Wohnung bis zu einem halben Jahr einzubehalten. Das dient der Absicherung des Vermieters, um Ansprüche gegen den Mieter geltend zu machen, etwa bei fälligen Nachzahlungen oder Schäden, die bei der Übergabe nicht klar ersichtlich waren.

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„Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterungen der Mietsache verjähren allerdings gem. § 548 Abs. 1 BGB erst nach einem halben Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält“, so der Kölner Rechtsanwalt.

Vorsorgen mit Beweisen

Grundsätzlich rät Schwartmann vor Rückgabe der Wohnung, Fotos und Videos vom Zustand der Mietsache zu machen. Die können helfen, wenn im Nachhinein Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Ebenso sei es empfehlenswert einen Zeugen zur Übergabe mitzunehmen: „Das kann ein Freund sein, aber auch Familienmitglieder, die nicht selbst Mietvertragspartei sind, kommen dafür in Betracht. Die oft geäußerte Auffassung von Mandanten, ein Familienmitglied könne doch kein neutraler Zeuge sein, ist unzutreffend. Denn selbstverständlich müssen auch Familienangehörige vor Gericht die Wahrheit sagen.“

Weitere Informationen und Tipps zum Thema Mietrecht finden Sie hier im Blog von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann.

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