Werbung

Nicht zurückgeschaut: Kein Schadenersatz nach Wende-Unfall

Wer beim Wenden nicht auf den nachfolgenden Verkehr achtet, verstößt gegen die Rückschaupflicht und muss womöglich für Unfallschäden aufkommen.
Wer beim Wenden nicht auf den nachfolgenden Verkehr achtet, verstößt gegen die Rückschaupflicht und muss womöglich für Unfallschäden aufkommen.

Ein Autofahrer wird nach dem Abbiegen langsamer und will wenden. Doch in diesem Moment kommt es zu einem Unfall mit dem nachfolgenden Auto, das zum Überholen angesetzt hatte. Wer zahlt den Schaden?

Koblenz (dpa/tmn) - Wer als Autofahrer beim Wenden nicht ausreichend auf den Verkehr hinter sich achtet und außerdem eine schraffierte Fläche auf der Straße überfährt, kann nach einem Unfall nicht mit Schadenersatz rechnen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, auf das der ADAC hinweist (Az.: 12 U 18/20).

In dem Fall ging es um zwei Autos, die hintereinander abgebogen waren. Auf der neuen Straße war der Blinker des Vorausfahrenden noch eingeschaltet, als er sein Tempo stark drosselte. Der Hintermann begann daraufhin ein Überholmanöver, das aber in einem Unfall endete. Denn im gleichen Augenblick setzte der Vordermann dazu an, über die hinter einer Verkehrsinsel liegende schraffierte Fläche zu wenden.

Der wendende Fahrer verlangte daraufhin Schadenersatz. Denn er war der Ansicht, dass sein Hintermann in einer unklaren Verkehrslage überholt habe. Dessen Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Ihrer Ansicht nach war das plötzliche Wendemanöver über die schraffierte Fahrbahnfläche hinweg grob verkehrswidrig.

Wenden erfordert immer äußerste Sorgfalt

Und vor Gericht bekam die Versicherung recht. Das Wenden sei ein besonders gefährlicher Vorgang, der äußerste Sorgfalt nötig mache, befand das OLG. Im konkreten Fall kam es zwar gar nicht mehr zum Wenden, da es vorher bereits krachte, doch der Kläger hatte bereits zu dem Wendemanöver angesetzt - und zwar an einer Stelle, an der es verboten war. Da er den rückwärtigen Verkehr nicht bemerkt hatte, hatte er zudem offensichtlich gegen die Rückschaupflicht verstoßen.

Ein erhebliches Mitverschulden des Hintermanns konnten die Richter nicht feststellen, es sei keine unklare Verkehrslage gegeben gewesen. Der Vorausfahrende war rechts gefahren und hatte das Tempo stark gedrosselt. Eine Absicht zu wenden sei nicht zu erkennen gewesen - auch nicht durch den seit dem Abbiegen links gesetzten Blinker.